Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über Managed Security-Services der iSecNG GmbH
Version 1.0 – Stand 21. Juli 2026
Präambel
iSecNG ist ein Provider für IT-Sicherheitslösungen. Die Leistungen von iSecNG im Bereich der IT-Security gliedern sich in die Bereiche Defensive und Offensive. Seine Expertise im Bereich defensive IT-Sicherheitslösungen bietet iSecNG in den modularen Leistungen „Managed Security Operations Center", „Managed SIEM", „Managed Rules", „Detection-Rule Engineering" sowie „Professional Services".
1. Allgemeines
1.1 Vertragsgegenstand
iSecNG übernimmt es, für den Auftraggeber nach Maßgabe dieser AGB und den hierzu vereinbarten Order Forms die darin festgelegten Services zu erbringen.
1.2 Vertragsstruktur
Dieses Vertragsverhältnis über die Erbringung der Services durch iSecNG besteht aus:
- diesen AGB und deren etwaigen Anlagen;
- den Order Forms und deren etwaigen Anlagen.
1.3 Rangfolge der Vertragsbestandteile
1.3.1 Diese AGB enthalten die allgemeingültigen und für das gesamte Vertragswerk grundlegenden Regelungen. Die Order Forms konkretisieren die Vereinbarung hinsichtlich einzelner Services und gehen als Individualvereinbarung diesen AGB vor. Sollten sich Regelungen der Vertragsbestandteile widersprechen, so gelten die Dokumente in der folgenden Rangfolge (höchste Priorität zuerst):
- Order Forms und deren Anlagen
- diese AGB und deren Anlagen
1.3.2 Diese AGB bilden einen integralen Bestandteil jedes Order Forms und gelten als allgemeine Rahmenregelung für alle unter ihnen erbrachten Services. Als Individualvereinbarung geht ein Order Form diesen AGB im Widerspruchsfall vor; eines ausdrücklichen Verweises auf die abweichende AGB-Bestimmung bedarf es nicht. Soweit ein Order Form zu einer Frage schweigt, gelten ergänzend diese AGB.
1.3.3 Order Forms sind nur wirksam, wenn sie mindestens in Textform (z. B. E-Mail, elektronische Signatur, Web-Portal) zwischen den Parteien vereinbart worden sind.
1.3.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auf das hier geregelte Vertragsverhältnis nebst sämtlichen unter diesen AGB abgeschlossenen Einzelverträgen, Order Forms oder sonstigen Vereinbarungen keine Anwendung. Dies gilt für die gesamte Vertragslaufzeit und auch dann, wenn eine Partei im Einzelfall der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweils anderen Partei nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3.5 Mindestinhalte von Order Forms
Jedes Order Form hat mindestens zu enthalten: (i) eindeutige Bezeichnung der beauftragten Leistungsmodule, (ii) Laufzeit und Leistungsbeginn, (iii) Vergütung und Abrechnungszyklen, (iv) anwendbare Service Levels sowie (v) Benennung der Ansprechpartner beider Parteien.
2. Leistungen der iSecNG
2.1 Beginn der Leistungserbringung
iSecNG wird die Services ab dem in der Order Form jeweils vereinbarten Stichtag in eigener Verantwortung erbringen.
2.2 Umfang der Services
Art, Umfang und Qualität der von iSecNG für den Auftraggeber zu erbringenden Services ergeben sich aus den Order Forms sowie ihren jeweiligen Anlagen. Konkrete Leistungspflichten ergeben sich ausschließlich aus den Order Forms, nicht aus diesen AGB.
Das Serviceangebot der iSecNG besteht grundsätzlich aus mehreren Modulen, innerhalb derer der Auftraggeber Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen wählen und zusammenstellen kann. Jedes dieser Module wird durch einen eigenen Order Form unter diesen AGB beauftragt; konkret stehen folgende Module zur Auswahl: „Managed Security Operations Center", „Managed SIEM", „Managed Rules", „Detection-Rule Engineering" sowie „Professional Services". iSecNG behält sich vor, das Leistungsangebot von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen einzuschränken oder zu erweitern.
2.3 Abgrenzungen
2.3.1 Kein IT-Sicherheitssystem kann einen absoluten Schutz vor dem Eindringen Dritter in die IT-Landschaft des Vertragspartners bieten. IT-Sicherheitssysteme haben die Funktion, das Eindringen Dritter in IT-Systeme zu erschweren, können aber ein solches Eindringen nicht mit absoluter Sicherheit verhindern. Gelingt es einem Dritten trotz Sicherheitssystem in ein IT-System einzudringen, so stellt dies nicht notwendigerweise einen Mangel des Sicherheitssystems dar, da die einzige Aufgabe des Sicherheitssystems die Erschwerung, nicht aber die vollständige Verhinderung eines unberechtigten Zugangs sein kann. Dies gilt auch für Missbrauch, Informationsdiebstahl und Sabotage durch Innentäter.
2.3.2 Ausdrücklich nicht der Gegenstand der Leistungen von iSecNG ist die vollumfängliche, insbesondere nicht die organisatorische Durchsetzung einer vom Auftraggeber zu erstellenden Security Policy; iSecNG erbringt lediglich die in den Order Forms definierten Teilleistungen.
2.3.3 Beratungsleistungen, Schulungen, forensische Analysen und Strategieplanungen sind nicht Bestandteil dieses Vertragswerkes, sondern sind bei Bedarf separat zu beauftragen.
2.4 Leistungsorte
2.4.1 Leistungsort für die Erbringung der Leistungen der iSecNG ist, soweit nicht in der jeweiligen Order Form gesondert vereinbart, der Sitz der iSecNG. Der regelmäßige operative Betrieb der von iSecNG eingesetzten Systeme erfolgt aus dem Sitz der iSecNG. Die Standorte der abzusichernden Systeme beim Auftraggeber sind nur dann Leistungsort, wenn die Leistungserbringung im Einzelfall durch Mitarbeiter von iSecNG persönlich am Standort des Auftraggebers erfolgt.
2.4.2 Sofern in den Order Forms im Einzelfall Leistungsübergabepunkte definiert sind, so gelten diese als Erfüllungsort.
2.4.3 Die Leistungserbringung erfolgt aus Deutschland. Eine Änderung bedarf einer textuellen Freigabe durch den Auftraggeber.
2.5 Einsatz von Subunternehmen
2.5.1 iSecNG wird die jeweiligen Leistungen selbst erbringen. Die Einschaltung von Subunternehmern durch iSecNG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. In einem solchen Fall hat iSecNG dem Auftraggeber die Einschaltung des Subunternehmers vorab schriftlich anzuzeigen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber der geplanten Einschaltung des Subunternehmers nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen nach Erhalt der Anzeige widerspricht. Vorstehendes Zustimmungserfordernis gilt nicht, soweit es sich bei dem Subunternehmer um ein mit iSecNG im Sinne des § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt.
2.5.2 Der Auftraggeber kann der Einschaltung von Subunternehmern zur Erledigung bestimmter Aufgaben bereits bei Abschluss einer Order Form zustimmen. Diese Subunternehmen und Aufgaben werden dann in der jeweiligen Order Form aufgeführt.
2.6 Personal, Ressourcen
2.6.1 Die Parteien können im jeweiligen Order Form für Leistungen, die eine bestimmte Qualifikation des zur Leistungserbringung eingesetzten Personals notwendig macht, spezielle „Skill Level" für das Personal vereinbaren. Im Übrigen bleibt iSecNG frei in der Wahl des zur Leistungserbringung eingesetzten Personals.
2.6.2 Soweit in der jeweiligen Order Form der Einsatz bestimmter Systeme und Prozesse nicht vereinbart ist, ist iSecNG in der Auswahl der Systeme und Prozesse, die sie einsetzt, um die Leistungen zu erbringen, frei.
2.7 Betriebssicherheit und Notfallmanagement
2.7.1 Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS): iSecNG betreibt ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß einem anerkannten Standard (BSI IT-Grundschutz oder ISO/IEC 27001) und stellt dem Auftraggeber auf Anforderung aktuelle Nachweise hierüber zur Verfügung.
2.7.2 Business Continuity und Disaster Recovery: iSecNG hält für die vertragsgegenständlichen Services einen Business Continuity Plan (BCP) sowie einen Disaster Recovery Plan (DRP) vor, die mindestens einmal jährlich getestet und aktualisiert werden. Konkrete Wiederherstellungsziele (RTO und RPO) werden im jeweiligen Order Form vereinbart.
2.7.3 Incident-Notification: iSecNG informiert den Auftraggeber über sicherheitsrelevante Vorfälle, die die vertragsgegenständlichen Services betreffen, nach folgenden Fristen:
- Kritisch (Totalausfall oder bestätigter Sicherheitsvorfall mit Datenbezug): unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Bekanntwerden;
- Hoch (erhebliche Beeinträchtigung oder begründeter Verdacht auf Sicherheitsvorfall): innerhalb von 4 Stunden nach Bekanntwerden;
- Mittel (eingeschränkte Verfügbarkeit ohne unmittelbare Sicherheitsrelevanz): innerhalb von 8 Stunden nach Bekanntwerden.
3. Service Levels und Kennzahlen
3.1 Einhaltung von Service Levels und Kennzahlen
iSecNG hat bei der Erbringung der Leistungen die im Order Form jeweils vereinbarten Service Levels und Kennzahlen einzuhalten.
3.2 Messung und Reporting von Service Levels und Kennzahlen
iSecNG ist nach Maßgabe des jeweiligen Order Forms für die Messung und das Reporting der anwendbaren Service Levels und Kennzahlen unter Einsatz der dort beschriebenen Messwerkzeuge und -verfahren verantwortlich, soweit die Messung nicht durch den Auftraggeber erfolgt. Diese Werkzeuge und Verfahren unterliegen der jederzeitigen Prüfung durch den Auftraggeber oder deren Beauftragte. Beabsichtigt der Auftraggeber die Durchführung eigener Messungen, so ist iSecNG zur Anerkennung der entsprechenden Messergebnisse nur verpflichtet, soweit die Parteien sich im Vorfeld über die verwendeten Messmethoden, -metriken und -werkzeuge sowie die Verbindlichkeit der Messergebnisse abgestimmt haben.
3.3 Guthaben bei Service-Level-Unterschreitung
Unterschreitet iSecNG einen vereinbarten Service Level, weist iSecNG das entsprechende Guthaben dem Auftraggeber proaktiv im monatlichen SLA-Bericht aus und verrechnet es automatisch mit der Folgerechnung des betroffenen Service-Moduls; einer gesonderten Geltendmachung durch den Auftraggeber bedarf es nicht. Höhe und Berechnungsgrundlage des Guthabens richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung des gebuchten Service-Moduls, die durch das Order Form Vertragsbestandteil wird. Soweit eine Leistungsbeschreibung keine entsprechende Regelung enthält, werden Höhe und Berechnungsgrundlage im Order Form festgelegt. Das Guthaben ist auf die monatliche Vergütung des betroffenen Moduls begrenzt und begründet keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch.
4. Mitwirkungs-, Sorgfalts- und Obhutspflicht
4.1 Voraussetzung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung durch iSecNG ist mitunter die für iSecNG unentgeltliche Mitwirkung seitens des Auftraggebers, also eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der Parteien. Dabei verbleibt die Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung bei iSecNG.
4.2 iSecNG wird den Auftraggeber auf die Pflicht zur Mitwirkung im Einzelfall explizit hinweisen. Ebenso wird iSecNG im Falle von fehlender Mitwirkung auf den Auftraggeber innerhalb der festgelegten Kommunikationswege einwirken und gegebenenfalls diese auf dem Eskalationsweg einfordern. Kommt der Auftraggeber dennoch seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, werden die iSecNG hierdurch entstehenden Kosten gegen detaillierten Nachweis dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Neben den in den Order Forms definierten speziellen Mitwirkungspflichten vereinbaren die Parteien die folgenden Regelungen:
- Während des Zeitraums der Leistungserbringung stellt der Auftraggeber kompetente Mitarbeiter ab, die iSecNG schriftlich benannt werden und bevollmächtigt sind, fachliche Weisungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
- Die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne), sowie alle weiteren Informationen, die sich als erforderlich für die Leistungserbringung erweisen, hat der Auftraggeber iSecNG unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Für die Richtigkeit (auch inhaltlich) und Vollständigkeit dieser Informationen ist der Auftraggeber verantwortlich.
- Um iSecNG die Leistungserbringung zu ermöglichen, wird der Auftraggeber den Mitarbeitern von iSecNG oder den Mitarbeitern der von iSecNG beauftragten Unternehmen im erforderlichen Umfang Zugang zu seinen Räumlichkeiten und den für die Leistungserbringung notwendigen datenverarbeitungstechnischen Einrichtungen gewähren.
- Wenn und soweit Mitwirkungsleistungen von Mitarbeitern des Auftraggebers in einzelnen Order Forms vereinbart oder zwecks Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlich sind, wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass diese Mitwirkungsleistungen rechtzeitig erbracht werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Änderung an der Netzwerkinfrastruktur, die den Systembetrieb beeinflussen könnte, rechtzeitig und proaktiv mitzuteilen.
5. Organisation der Zusammenarbeit
Zum Zweck der zielgerichteten, reibungslosen Durchführung des Vertrags einschließlich möglicher Projekte werden mit Teilnehmern der Vertragsparteien Gremien gebildet, denen Entscheidungsträger des Auftraggebers und iSecNG angehören (siehe Anlage A).
6. Eskalationsstufen
Die Zusammenarbeit ist auf gegenseitiges Vertrauen gestützt. Sollten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem jeweiligen Einzelvertrag Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese zunächst auf gütlichem Wege beizulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden zu deren einvernehmlicher Behebung die in Anlage A beschriebenen Eskalationsstufen beschritten. Ein Einigungsversuch gilt als gescheitert, sobald ein Vertragsschließender dieses dem anderen abschließend und in Textform mitgeteilt hat, sofern die Eskalationsverfahren laut Anlage A gescheitert sind/nicht erfolgreich waren.
7. Vergütung
Vergütung und Zahlungsmodalitäten bemessen sich nach den diesbezüglich abschließenden Regelungen der Order Forms.
8. Haftung und höhere Gewalt
8.1 Die Haftung der iSecNG richtet sich – soweit nicht abweichend geregelt – nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 iSecNG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut („Kardinalspflichten"). Im Falle der fahrlässigen Verletzung solcher Kardinalspflichten ist die Haftung für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten gegen iSecNG sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.3 Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen wird die Haftung von iSecNG für die Wiederherstellung von Daten der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von iSecNG angegebenen Art und Weise oder in sonstiger Weise ordnungsgemäß gesichert werden.
8.4 Haftungsobergrenze
Die Gesamthaftung von iSecNG für Schäden aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Schadensereignis ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Auftraggeber im Zeitraum von zwölf (12) Monaten vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses tatsächlich gezahlten Vergütungen für das betroffene Service-Modul. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.5 Höhere Gewalt
iSecNG ist nicht für die Verzögerung oder das Ausbleiben von Leistungen verantwortlich, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von iSecNG liegen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen sowie Pandemien. Der Schutz der eigenen Infrastruktur gehört zur Kernleistungspflicht von iSecNG als spezialisiertem IT-Sicherheitsdienstleister; Betriebsunterbrechungen infolge von Cyberangriffen auf die eigene Infrastruktur stellen daher keine höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel dar. iSecNG hält hierfür die in §2.7.1 beschriebenen ISMS-Maßnahmen vor. iSecNG informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt sowie dessen voraussichtliche Dauer und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminimierung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als zwölf (12) Wochen an, können beide Parteien das betroffene Order Form mit einer Frist von zwei (2) Wochen außerordentlich kündigen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.
9. Schutzrechtsfreistellung
Jede Vertragspartei wird die andere Partei von sämtlichen Ansprüchen, Handlungen, Haftungen, Schäden, Kosten und Auslagen, insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die aus einem Anspruch wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Lizenzen, Handelsgeheimnissen, Markenrechten oder anderen Rechten Dritter entstehen, freistellen, sofern sie diesbezüglich ein Verschulden trifft. Voraussetzung ist, dass die zur Freistellung verpflichtete Vertragspartei unverzüglich von der Geltendmachung derartiger Ansprüche unterrichtet wird. Der zur Freistellung verpflichteten Partei und/oder ihren Versicherern wird das Recht eingeräumt, die Verteidigung der freizustellenden Partei gegen sämtliche derartige Ansprüche zu überwachen.
10. Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist
10.1 Vertragsbeginn
Das Rahmen-Vertragsverhältnis beginnt mit dem wirksamen Abschluss (mindestens in Textform) des ersten Order Forms zwischen den Parteien, durch welches diese AGB einbezogen werden.
10.2 Leistungsbeginn
Der Leistungsbeginn richtet sich nach der Bestimmung in der jeweiligen Order Form. Sieht diese keine Regelung vor, ist Leistungsbeginn spätestens zwei (2) Monate nach Vertragsbeginn laut Order Form.
10.3 Laufzeit
10.3.1 Die Rahmenvereinbarung auf Basis dieser AGB wird unbefristet geschlossen.
10.3.2 Die Mindestvertragslaufzeit der unter Geltung dieser AGB abgeschlossenen Einzelverträge (Order Forms) beträgt 12 Monate. Jede Partei kann sich mit Wirkung zum Quartalsende (frühestens also zum Quartalsende, welches auf den Ablauf der 12 Monate folgt) mit einer Frist von 6 Wochen durch Kündigungserklärung in Textform vom jeweiligen Einzelvertrag lösen.
10.3.3 Eine Kündigung der Geltung dieser AGB erstreckt sich nicht automatisch auf die unter ihnen geschlossenen aktiven Order Forms. Bis zu deren vollständiger Abwicklung (bzw. Ablauf der Mindestlaufzeit) gelten alle Regelungen dieser AGB für die betroffenen Order Forms weiter. Die jeweiligen Laufzeiten und die Kündigungsfristen der einzelnen Services sind in den Order Forms geregelt.
10.4 Kündigung aus wichtigem Grund
10.4.1 Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund ist – soweit zumutbar – beschränkt auf die Kündigung desjenigen Order Forms bzw. diejenige Teilleistung, in deren Zusammenhang der Kündigungsgrund geschaffen wurde.
10.4.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Vertragsparteien ihren wesentlichen Pflichten aus diesen AGB oder einem Order Form dauerhaft (mindestens über zwei Monate hinweg) und schuldhaft nicht nachkommt und eine während dieser Zeit durchgeführte Eskalation gemäß Anlage A erfolglos blieb, so dass die weitere Vertragsdurchführung für die andere Partei unzumutbar wird.
10.4.3 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn in den Vermögensverhältnissen einer Vertragspartei gegenüber dem Vertragsabschluss eine Verschlechterung eingetreten ist, so dass diese Vertragspartei ihren Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfange nachkommen kann, insbesondere wenn diese Vertragspartei ihre Zahlungen oder Leistungen einstellt.
10.4.4 Die Order Forms können weitere wichtige Gründe vorsehen.
10.5 Rückgabe von Unterlagen
Die Vertragsparteien übergeben umgehend nach Beendigung des jeweiligen Order Forms, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, der jeweils anderen Partei sämtliches von dieser der anderen Partei zur Verfügung gestelltes Material sowie Daten und alle Kopien davon und zerstören bzw. löschen alle Informationen und Daten der anderen Vertragspartei, die in dem Material enthalten sind, das der jeweilige Empfänger erstellt oder gespeichert hat. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Vertragsbeendigung in Textform zu bestätigen, dass sie ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes vollständig nachgekommen ist. Von der Rückgabepflicht ausgeschlossen sind Unterlagen, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen oder für deren Aufbewahrung ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern möglich und zulässig, sind für den Fall des Rechtes auf weitere Aufbewahrung Kopien anzufertigen und die Originale herauszugeben.
10.6 Transitionsmanagement
Nach Kündigung eines Order Forms erbringt iSecNG auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers für einen Zeitraum von bis zu drei (3) Monaten nach dem Ende der Vertragslaufzeit Übergangsleistungen (Transition Services), um einen geordneten Übergang auf einen Nachfolger oder in den Eigenbetrieb zu ermöglichen. Die Vergütung für Transition Services wird gesondert in Textform vereinbart und richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Stundensatz für Professional Services.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser AGB und den im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Order Forms von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung der Vertragsverhältnisse nicht zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Information ist allein auf den Gebrauch im Rahmen dieser Zusammenarbeit beschränkt. Als Dritter gelten nicht die mit der iSecNG verbundenen Unternehmen, soweit an diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Informationen übergeben werden. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass ein ihm überlassenes Angebot sowie Dokumente mit ihren jeweiligen Anlagen ohne vorherige Zustimmung der iSecNG weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.
11.2 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen,
- die die andere Vertragspartei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält, oder
- die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden, oder
- die von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertragspartei unabhängig erarbeitet worden sind, oder
- für Techniken, Ideen, Know-how und Konzeptionen eines Dritten (Dritt-Know-how), die dieser der anderen Vertragspartei rechtmäßig bekannt gemacht hat, auch sofern und soweit dieses Dritt-Know-how zufällig mit vertraulichen Informationen im Sinne dieses Abschnitts übereinstimmt, oder
- die aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen offen zu legen sind, oder
- die im Falle einer Forderungsabtretung an den Abtretungsempfänger weitergegeben werden müssen, um diesen die Durchsetzung der Forderung zu ermöglichen, sofern es sich dabei nicht um technische Sicherheitsdokumentationen, Schwachstellenanalysen oder sonstige sicherheitsrelevante Unterlagen handelt.
Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung der Zusammenarbeit für weitere fünf (5) Jahre ab dem Ende der Laufzeit des jeweiligen Order Forms bestehen.
12. Datenschutz
iSecNG gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Soweit iSecNG im Rahmen des Vertragsverhältnisses als Datenverarbeiter im Auftrag gem. Art. 28 DSGVO tätig wird, werden die Parteien eine entsprechende Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung (AVV) schließen; diese wird integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
Ergibt sich aus den im Rahmen des Vertragsverhältnisses geplanten Datenverarbeitungen die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO, weist iSecNG den Auftraggeber unverzüglich darauf hin und unterstützt ihn auf Anforderung bei der Durchführung.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten vor einem staatlichen Gericht Dortmund vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn zwischen ausländischen Gesellschaften der Vertragspartner Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen.
13.2 Formvorgaben (Textform)
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Order Forms oder der Anhänge zu vorbenannten Dokumenten bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Dem Erfordernis der Textform ist insbesondere durch den Austausch von E-Mails, die Nutzung eines gesicherten Kundenportals oder den Einsatz elektronischer Signaturlösungen (z. B. DocuSign) Genüge getan. Änderungen in den Order Forms, insbesondere solche, die den Leistungsinhalt, den Leistungsumfang oder die Leistungsqualität zum Gegenstand haben, sind Gegenstand einer gesonderten Change Order in Textform, soweit im jeweiligen Order Form nichts Anderes definiert ist.
Anlage A – Kommunikationsstruktur und Eskalationsverfahren
Die Parteien vereinbaren für die generelle Kommunikation, insbesondere auch für die Fälle der Eskalation, folgende Kommunikationsstrukturen und Eskalationsverfahren.
1. Gremien und Kommunikationszyklen
Management Meeting
Als höchstes Gremium der Zusammenarbeit der Parteien wird für die Behandlung der strategischen und grundlegenden Themen ein Management Meeting einberufen. Dem Management Meeting gehören von Seiten iSecNG und des Kunden die Mitglieder der Geschäftsführung an. Das Management Meeting wird bei Bedarf einberufen und kann mit einer Frist von einer Woche anberaumt werden.
Service Meeting
Für die Dauer der Zusammenarbeit treffen die Parteien mindestens einmal monatlich zur zielgerichteten und reibungslosen Durchführung des Vertrages im Service Meeting zusammen. Darin berichtet der iSecNG Service Manager über den Vertragsfortschritt und eventuelle aktuelle Probleme, monatliche Kennzahlen und sonstige Aspekte der laufenden Beauftragungen.
Technisches Meeting
Zur Klärung komplexer technischer Themen können technische Meetings einberufen werden, an denen die operativ beteiligten Mitarbeitenden der Parteien teilnehmen.
2. Eskalationsverfahren
Zur sachgerechten und zeitnahen Lösung aller im Rahmen der Beauftragung auftretenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten vereinbaren die Parteien ein Eskalationsverfahren. Gegenstand des Eskalationsverfahrens sind alle Themen, die in den vorgenannten Gremien behandelt werden.
Sofern über eine Frage im Rahmen des zuständigen Gremiums innerhalb eines Treffens keine Einigung erzielt werden kann, wird innerhalb einer Woche ein Folgetreffen angesetzt. Soweit auch in diesem Treffen keine Einigung erzielt werden kann, wird die Frage mit einer Stellungnahme der nächsthöheren Entscheidungsstufe zur Entscheidung vorgelegt. Das vertragsgemäße Eskalationsverfahren schließt mit der zweiten Behandlung der Thematik durch ein Meeting der Beteiligten auf der Ebene der Geschäftsführung.
Bei Scheitern des Eskalationsverfahrens steht den Parteien der ordentliche Rechtsweg offen bzw. es gelten die im jeweiligen Vertrag festgelegten Rechtsfolgen.