Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO
Version 1.1 – Stand 22. Oktober 2026
iSecNG GmbH
Adessoplatz 1, D-44269 Dortmund
– nachfolgend „Auftragnehmer" genannt –
und dem im jeweiligen Order Form / Einzelvertrag bezeichneten Kunden
– nachfolgend „Auftraggeber" genannt –
(Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend gemeinsam auch als „Parteien" bezeichnet)
Inhaltsverzeichnis
- Gegenstand des Auftrags
- Konkretisierung des Auftragsinhalts
- Technische und organisatorische Maßnahmen
- Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
- Pflichten des Auftragnehmers
- Unterauftragsverhältnisse
- Kontrollrechte des Auftraggebers
- Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
- Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
- Sonstiges
- Anlage 1: Vertragsgegenstand, Art und Kategorien der Daten
- Anlage 2: Genehmigte Unterauftragnehmer
- Anlage 3: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
- Anlage 4: Rechtsgrundlagen für Drittlandübermittlungen (SCCs & TIA)
Präambel & Einbeziehung
Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien im Rahmen der Erbringung von Managed Security-Services (z. B. SOC, SIEM, MDR) durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber. Diese AVV wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses, sobald im jeweiligen Order Form (Einzelvertrag) oder Angebot auf sie verwiesen wird. Einer separaten physischen Unterzeichnung bedarf es nicht (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
1. Gegenstand des Auftrags
- Der Gegenstand dieser Vereinbarung ist in Anlage 1 – Ziffer 2 zu dieser Vereinbarung sowie im zugrunde liegenden Servicevertrag / Order Form konkret und vollständig beschrieben, zu welchem diese Vereinbarung eine Anlage ist.
- Diese Vereinbarung gilt für die Dauer des zugrunde liegenden Servicevertrags. Sie endet automatisch mit der Beendigung des Servicevertrags. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
2. Konkretisierung des Auftragsinhalts
Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung durch den Auftragnehmer sind konkret beschrieben unter Anlage 1 – Ziffer 3 und in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Bestellung (Order Form).
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
Die Rechtsgrundlagen für Drittlandübermittlungen an Unterauftragnehmer mit US-Bezug (Google Ireland Limited, Amazon Web Services EMEA SARL) sowie die zugehörigen Transfer Impact Assessments sind in Anlage 4 dokumentiert. Die dort genannten Akzeptanzdaten der jeweiligen Data Processing Agreements sind vor produktivem Einsatz einzutragen, sofern noch nicht geschehen.
Die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unter Anlage 1 – Ziffer 4 zu dieser Vereinbarung aufgeführt.
Die Kategorien der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten Betroffenen sind unter Anlage 1 – Ziffer 5 zu dieser Vereinbarung aufgeführt.
3. Technische und organisatorische Maßnahmen
- Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung zu dokumentieren.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, Art. 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
- Die in Anlage 3 (Technische und organisatorische Maßnahmen) beschriebenen Maßnahmen und Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung werden als verbindlich festgelegt. Sie gelten in gleichem Maße für die mobile Arbeit als auch für die Tätigkeiten vor Ort.
4. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
- Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
- Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
5. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zur Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Datenschutzbeauftragter: Die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt.
Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer bestellt:
Philipp Houzar, Tel: +49 231 9977382 - 09, E-Mail:philipp.houzar@isecng.de
Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. - Vertraulichkeit: Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
- Datensicherheit: Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, Art. 32 DSGVO.
- Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden: Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Information bei Kontrollen: Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Unterstützungspflicht: Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Nachweisbarkeit: Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieser Vereinbarung.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Ergibt sich aus den geplanten Verarbeitungstätigkeiten die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hin und unterstützt ihn auf Anforderung bei deren Durchführung.
6. Unterauftragsverhältnisse
- Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z. B. als Telekommunikationsleistungen, Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
- Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anlage 2 (Unterauftragnehmer) aufgeführten Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zu.
- Die Auslagerung auf weitere Unterauftragnehmer oder der Wechsel eines bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit:
- der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Zeit vorab in Textform anzeigt und
- der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten bzw. innerhalb von drei (3) Wochen nach Benachrichtigung gegenüber dem Auftragnehmer in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und
- eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zugrunde gelegt wird.
- Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
- Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU / des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
- Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der Zustimmung des Hauptauftragnehmers; sämtliche vertragliche Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
- Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht ausschließlich den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch:
- die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
- die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;
- aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge (z. B. durch Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und interne Auditberichte;
- eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z. B. nach BSI-Grundschutz, ISO/IEC 27001 oder Datenschutz-Gütesiegel).
- Für die Ermöglichung und Durchführung von Kontrollen vor Ort durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen angemessenen Vergütungsanspruch geltend machen, sofern der Aufwand nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u. a.:
- die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen;
- die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, an den Auftraggeber zu melden, damit dieser die Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO (72-Stunden-Frist gegenüber der Aufsichtsbehörde) einhalten kann;
- die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
- die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung;
- die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
- Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung beanspruchen.
9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform (z. B. per E-Mail).
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
- Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
- Nach Beendigung des Servicevertrags oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeendigung oder nach Aufforderung. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
11. Sonstiges
- Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Unterauftragnehmern) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
- Für Nebenabreden ist mindestens die Textform erforderlich.
- Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Anlage 1 – Vertragsgegenstand, Art und Kategorien der Daten
1. Ansprechpartner
- Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers:
Ergibt sich aus dem jeweiligen Order Form / Einzelvertrag. - Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers (Datenschutzbeauftragter):
Philipp Houzar
Tel: +49 231 9977382 - 09
E-Mail:philipp.houzar@isecng.de
2. Gegenstand des Auftrags
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Rahmen des Security Operations Center (SOC)- und Managed-Detection-and-Response (MDR)-Betriebs, einschließlich SIEM-Monitoring, Alarmierung, Incident Response und Reporting. Die konkreten zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Servicevertrag / Order Form.
3. Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung
Im Einzelnen wird auf die Leistungsbeschreibung des zugrunde liegenden Servicevertrags / Order Forms Bezug genommen.
4. Kategorien der Daten
Im Rahmen des Standardbetriebs werden regelmäßig folgende Datenkategorien verarbeitet:
- Personalstammdaten
- Kommunikationsdaten (z. B. Telefonie, E-Mail)
- Zugangsdaten (Informationen zu kompromittierten Anmeldedaten aus öffentlichen Datenlecks; an den Unterauftragnehmer werden ausschließlich Mail-Domains übermittelt)
- Verkehrsdaten (z. B. Protokolle von Firewalls, Switchen, Endpoint-Logs von Servern und Clients)
- IP-Adressen (interne und externe IP-Adressen aus Netzwerk- und Endpoint-Logs)
- Authentifizierungsprotokolle (Anmelde- und Abmeldevorgänge, fehlgeschlagene Authentifizierungsversuche)
- UEBA-Daten (verhaltensbasierte Analysedaten zu Nutzer- und Entitätsaktivitäten, soweit UEBA-Funktionen gebucht sind)
- Vertragsstammdaten (z. B. Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
- Kundenhistorie (z. B. Bestelldaten)
- Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
- Sozialdaten
- Gesundheitsdaten
5. Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen
- Kunden
- Interessenten
- Ansprechpartner (beim Auftraggeber)
- Beschäftigte (des Auftraggebers)
- Lieferanten
- Handelsvertreter / Abonnenten / Bewerber / Gutachter
Anlage 2 – Genehmigte Unterauftragnehmer
Folgende Unterauftragnehmer sind bei Vertragsschluss durch den Auftraggeber genehmigt:
| Unterauftragnehmer | Anschrift / Land | Erbrachte Leistung |
|---|---|---|
| Google Ireland Limited | Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland | Google Workspace (E-Mail, Datenaustausch via Drive, Meetings, interne Kollaboration) |
| metalstack Cloud GmbH | Rosenkavalierplatz 10, 81925 München, Deutschland | Cloud-Hosting, dedizierte Kubernetes-Cluster, Rechenzentrum Deutschland |
| Amazon Web Services EMEA SARL | 38 Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg | Cloud-Services (Computing, Storage, Secrets Management), Region eu-central-1/Frankfurt; Backup-Speicherung Region Paris |
| Impossible Cloud GmbH | Friesenweg 12, 22763 Hamburg, Deutschland | Backup-Speicherung |
| Identeco GmbH & Co. KG | Joachimstr. 8, 53113 Bonn, Deutschland | Insofern Leaked Credential Monitoring gebucht ist: Weitergabe von Mail TLDs (kontinuierlicher Abgleich von Domains/pseudonymisierten Mailadressen gegen Leak-Datenbanken) |
| Lyceum Technology Germany GmbH | Alte Jakobstraße 86, 10179 Berlin, Deutschland | Sofern KI-gestützte Analyse eingesetzt wird: LLM-Inferenz, Verarbeitung ausschließlich in der EU/EWR (Rechenzentrum Finnland) |
Anlage 3 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
1. Zutrittskontrolle
Alle Kundendaten liegen in den professionell geführten Rechenzentren unserer Unterauftragnehmer. Der physische Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen wird durch folgende Maßnahmen verhindert:
- Automatisches Zugangskontrollsystem
- Biometrische Faktoren beim Verlassen der Serverräume
- Abgeschlossene Server-Cages (dedizierte Hardware pro Kunde)
- 24/7-Videoüberwachung der Außenbereiche und Zugänge
- 24/7-Personenkontrolle durch Sicherheitspersonal vor Ort
- Zaunsicherung mit Drehkreuz/Vereinzelungsanlage
- Sicherheitsschleusen im Serverbereich
- Besucherprotokollierung (Vorab-Genehmigung via Website, Personalausweispflicht)
- Zutritt nur für autorisierte metalstack-Administratoren nach zeitlich beschränkter Genehmigung
2. Zugangskontrolle
Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird ausschließlich berechtigten Personen nach dem Need-to-know-Prinzip gewährt und durch technische Maßnahmen abgesichert:
- Benutzer- & Rechteverwaltung: Zentrale Rechtezuordnung via Google Workspace SSO; Passwortvergabe nach strengen Richtlinien; Authentifikation mit Benutzername/Passwort.
- 2FA: Zwei-Faktor-Authentifizierung verpflichtend für alle Mitarbeiter.
- Rollenbasierter Zugriff: Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen nach dem Need-to-Know-Prinzip.
- Netzwerksicherheit: Cloud-basierte Services mit SSO; Überwachung von Anomalien auf Mitarbeiter-Rechnern mittels Wazuh SIEM.
- Endpoint-Sicherheit: Anti-Viren-Software (z. B. Microsoft Defender); Festplattenverschlüsselung auf Firmenlaptops gemäß Informationssicherheitsrichtlinien.
3. Zugriffskontrolle
Durch strenge Berechtigungskonzepte wird sichergestellt, dass unbefugte Dritte keinen Schreib- oder Lesezugang zu sensiblen Daten erhalten:
- Rollenbasiertes Berechtigungskonzept; Systemadministrator-Rechte auf das Minimum reduziert.
- Besonders geschützter Admin-Zugriff auf kritische Systeme (Shared-Secret-Verfahren mit physischer Trennung).
- Protokollierung: Zugriffsprotokollierung auf IT-Systeme mittels Wazuh SIEM.
- Datenträger: Ausschließlich digitale Datenverarbeitung; Festplattenverschlüsselung; kein Papierausdruck von personenbezogenen Kundendaten.
- Mobile Arbeit: Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien an geeigneten Orten ohne Einblick Dritter.
4. Weitergabekontrolle
Elektronische Datenübertragungen erfolgen ausschließlich verschlüsselt:
- Verschlüsselung: IPSec-VPN-Verbindungen zur Übertragung zwischen Kundensystemen und Auftragnehmer-Infrastruktur; TLS-verschlüsselte API-Verbindungen.
- Datenaustausch: Google Workspace (Drive) als verschlüsseltes Austauschmedium.
- E-Mail: Kundendaten werden nicht unverschlüsselt per E-Mail übertragen.
- Kein physischer Transport von Datenträgern.
5. Eingabekontrolle
Protokollierungssysteme erfassen den Zugriff auf personenbezogene Daten und ermöglichen die Nachvollziehbarkeit:
- Protokollierung von Dateizugriffen, Änderungen und Löschungen.
- Nachvollziehbarkeit durch individuelle Benutzernamen und Versionsverwaltung.
- Systemzugriffsprotokollierung (Wazuh SIEM).
- Audit Logs werden standardmäßig 90 Tage vorgehalten und können bei Bedarf exportiert werden.
6. Auftragskontrolle
Keine Auftragsverarbeitung ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers (Art. 28 DSGVO):
- Sorgfältige Unterauftragnehmer-Auswahl: Bewertung nach Standort (EU/Deutschland), IT-Sicherheitsstandards und Zertifizierungen.
- Vertragliche Absicherung: Abschluss schriftlicher/elektronischer AVVs mit allen Unterauftragnehmern inkl. Prüfung der TOMs und Weisungsgebundenheit.
- Laufende Kontrolle: Vereinbarte Kontrollrechte und regelmäßiger Kontakt zu Unterauftragnehmern.
7. Verfügbarkeitskontrolle
Schutz vor unerwünschtem Datenverlust durch technische Redundanzen und Sicherungen:
- Rechenzentrum-Schutz: USV, Klimatisierung, Temperatur-/Feuchtigkeitsüberwachung, Brandmelde- und Löschanlagen.
- Backup & Recovery: Automatisierte, regelmäßige Backups von Datenbanken und Dateien.
- Geografische Redundanz: Geografisch ausgelagerte Speicherung der Backups (Impossible Cloud, Rechenzentrum in Deutschland).
- Regelmäßige Tests der Wiederherstellbarkeit.
8. Trennungsgebot
Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden:
- Mandantentrennung: Physikalisch getrennte Speicherung auf dedizierten Hardware-Clustern pro Kunde; logische Mandantentrennung auf Applikationsebene.
- Zugriffstrennung: Authentifizierung via Google SSO; Datenbankzugriff ausschließlich durch Applikationen (kein direkter Mitarbeiter-DB-Zugriff).
- Systemtrennung: Strikte Trennung von Produktiv-, Staging- und Integrationssystemen; keine Produktionsdaten in Testumgebungen.
- Sichere Mobile Arbeit: Nutzung von Firmenlaptops mit Festplattenverschlüsselung, SIEM-Überwachung und Bildschirmsperre.
Anlage 4 – Rechtsgrundlagen für Drittlandübermittlungen (SCCs & TIA)
Diese Anlage dokumentiert die Rechtsgrundlagen und Transfer Impact Assessments (TIAs) für Übermittlungen personenbezogener Daten an Unterauftragnehmer, deren Muttergesellschaften dem Recht der USA unterliegen (CLOUD Act, FISA Section 702).
1. Google LLC (via Google Ireland Limited)
Übermittlungsweg: Google Ireland Limited (Auftragnehmer gemäß Anlage 2) → Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA
Rechtsgrundlage:
- EU-US Data Privacy Framework (DPF): Google LLC ist seit dem 17. Juli 2023 unter dem DPF zertifiziert (Zertifizierungsnummer abrufbar unter dataprivacyframework.gov).
- EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission, Modul 3 (Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter), einbezogen durch den Google Workspace-Datenverarbeitungszusatz.
Einbeziehung des DPA: Der Google Workspace Data Processing Amendment wird durch den Auftragnehmer im Google Admin-Konto unter Konto → Rechtliches → Datenverarbeitungszusatz akzeptiert.
Datum der Annahme durch iSecNG GmbH: 22. Juli 2026
Transfer Impact Assessment (TIA):
| Kriterium | Bewertung |
|---|---|
| Zweck der Übermittlung | Google Workspace: E-Mail, interne Kollaboration, Dateiablage (Drive) |
| Übermittelte Datenkategorien | Geschäftskommunikation, projektbezogene Arbeitsdokumente; keine besonders schutzbedürftigen Kategorien gem. Art. 9 DSGVO |
| US-Rechtslage (CLOUD Act / FISA 702) | CLOUD Act ermöglicht US-Behörden Zugriff auf Daten US-kontrollierter Unternehmen; FISA 702 ermöglicht nachrichtendienstliche Überwachung; praktische Eingriffsschwelle bei gewerblichen KMU-Daten gering |
| Schutzmaßnahmen des Anbieters | TLS-Verschlüsselung in transit; AES-256 at rest; Transparenzberichte; DPF-Zertifizierung; Möglichkeit kundenseitig verwalteter Verschlüsselungsschlüssel (CMEK) |
| Risikobewertung | Gering. DPF bietet formalen Rechtsbehelf; Datenkategorien ohne nachrichtendienstliche Relevanz; Zugriff durch US-Behörden auf KMU-Betriebsdaten statistisch vernachlässigbar. SCCs und DPF in Kombination ausreichend. |
2. Amazon.com Inc. (via Amazon Web Services EMEA SARL)
Übermittlungsweg: Amazon Web Services EMEA SARL (Auftragnehmer gemäß Anlage 2) → Amazon.com Inc., 410 Terry Avenue North, Seattle, WA 98109, USA
Rechtsgrundlage:
- EU-US Data Privacy Framework (DPF): Amazon.com Inc. ist seit dem 17. Juli 2023 unter dem DPF zertifiziert (abrufbar unter dataprivacyframework.gov).
- EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914, Modul 3 (Auftragsverarbeiter an Auftragsverarbeiter), einbezogen durch den AWS Data Processing Addendum, der automatischer Bestandteil des AWS Customer Agreement ist.
Einbeziehung des DPA: Das AWS Data Processing Addendum ist seit dem Abschluss des AWS Customer Agreement automatisch wirksam und muss nicht gesondert unterzeichnet werden.
Datum des AWS Customer Agreement von iSecNG GmbH: Mai 2024
Transfer Impact Assessment (TIA):
| Kriterium | Bewertung |
|---|---|
| Zweck der Übermittlung | Cloud-Computing (Kubernetes, Storage, Secrets Management), Backup-Speicherung |
| Verarbeitungsregionen | eu-central-1 (Frankfurt, Deutschland), eu-west-3 (Paris, Frankreich) – beide vollständig innerhalb der EU |
| Übermittelte Datenkategorien | Verschlüsselte Infrastrukturdaten, Kundendaten (verschlüsselt at rest); Secrets nur in AWS Secrets Manager (verschlüsselt) |
| US-Rechtslage (CLOUD Act / FISA 702) | Wie bei Google; theoretischer Zugriff durch US-Behörden möglich |
| Schutzmaßnahmen des Anbieters | AES-256-Verschlüsselung at rest und in transit; kundenseitige KMS-Schlüssel (iSecNG hält Schlüsselhoheit); ISO 27001 / SOC 2 Type II-Zertifizierungen; DPF-Zertifizierung; Datenverarbeitung ausschließlich in EU-Regionen |
| Risikobewertung | Gering. Ausschließliche Verarbeitung in EU-Rechenzentren; kundenseitige Schlüsselhoheit verhindert Klartextzugriff durch AWS; DPF + SCCs rechtlich abgesichert. |
Diese Anlage ist bei Wechsel oder Hinzunahme von Unterauftragnehmern mit US-Bezug zu aktualisieren. Stand: 21. Juli 2026.